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markenrecht:gm:wirkung_einer_nationalen_hinterlegung_der_anmeldung

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markenrecht:gm:wirkung_einer_nationalen_hinterlegung_der_anmeldung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung ======
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 32 GMV**
 +
 +Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/wirkung_einer_nationalen_hinterlegung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1