Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | markenrecht:gm:widerspruchsverfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Widerspruchsverfahren ====== | ||
+ | ==== Gang des Verfahrens ==== | ||
+ | |||
+ | Die Durchführung des Wiederspruchsverfahrens obliegt zunächst dem HABM, nämlich erst seinen Widerspruchsabteilungen und sodann, auf [[Beschwerdeverfahren|Beschwerde]], | ||
+ | |||
+ | Im Gegensatz zum § 42 MarkenG ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 42 GM-VO der Eintragung der Marke vorgeschaltet. Zwischen der Veröffentlichung und der Eintragung der Gemeinschaftsmarke kann sich der Prüfer jederzeit umbesinnen und die Eintragung versagen. | ||
+ | |||
+ | Die Eintragung einer Marke im Falle des nachgeschalteten Widerspruchsverfahrens verschafft dem Inhaber der Marke zunächst noch kein bestandskräftiges, | ||
+ | |||
+ | ==== Widerspruchsgründe ==== | ||
+ | |||
+ | * Konflikt mit notorisch bekannter oder Agentenmarke wie in § 42 II Nr. 2 und 3 | ||
+ | * Konflikt mit bekannten Marken | ||
+ | |||
+ | Widerspruchsfrist: | ||
+ | |||
+ | Einreden: Nichtbenutzungseinrede Art. 43 II und III GM-VO. Anders als im deutschen MarkenG (§ 43 I), kommt es bei Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung und nicht der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Gemeinschaftsmarke an. | ||
+ | |||
+ | Dasselbe gilt nach Abs. 3 in Bezug auf ältere nationale Marken. Diese müssen dort, wo sie eingetragen sind benutzt werden. Da nach Abs. 2 aber weitere Voraussetzung ist, dass die ältere Marke mindestens 5 Jahre vor Veröffentlichung der Anmeldung der jüngeren Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, ergibt sich das Problem, dass die Benutzungsschonfrist erst nach Ablauf des Widerspruchsverfahrens endet (?). | ||
+ | |||
+ | Die rechtserhaltende Benutzung entspricht der deutschen Regelung. Es genügt die ernsthafte Benutzung der Marke in nur einem Teil der Gemeinschaft. | ||
+ | |||
+ | Folgen des Widerspruchs: | ||
+ | |||
+ | ==== Zulässigkeit des Widerspruchs ==== | ||
+ | |||
+ | === Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen === | ||
+ | |||
+ | Die Voraussetzungen nach Regel 18 I DVO müssen vor Ablauf der Widerspruchsfrist vorliegen, sonst wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. | ||
+ | |||
+ | === Rügepflicht bei weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen === | ||
+ | |||
+ | Mängel bei sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat das Amt nach Regel 18 II DVO zu rügen, bevor es den Widerspruch als unzulässig zurückweist. | ||
+ | |||
+ | Der Nachweis der Inhaberschaft an den älteren Rechten, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels Tatsachen und Beweismittel ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ==== | ||
+ | |||
+ | Grundsätzlich kann sich ein Widerspruch nur gegen bestimmte im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke aufgeführte Waren oder Dienstleistungen richten. Darüber hinausgehende einschränkende Zusätze kann nur die Markeninhaberin selbst, jedoch nicht die Widersprechende vornehmen.((st. Rspr.; vgl. bereits Beschwerdesenat BlPMZ 1957, S. 92 - Elefant; ähnlich Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften GRUR Int. 2002, 600 f. - ELLOS)) | ||
+ | |||
+ | ==== Verfahrensbevollmächtigter ==== | ||
+ | |||
+ | Es entspricht einer üblichen Gestaltung, dass der mit der Anmeldung beauftragte Rechtder Patentanwalt schon bei seiner Beauftragung für das Anmeldeverfahren auch für ein evtl. nachfolgendes Widerspruchsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Anmelders bestimmt wird, weil mit einer Widerspruchseinlegung durch Dritte stets zu rechnen ist und zwischen Anmelde- und Widerspruchsverfahren ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Verspätetes Vorbringen]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de