Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:gm:widerspruch_bei_benennung_der_europaeischen_gemeinschaft

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


markenrecht:gm:widerspruch_bei_benennung_der_europaeischen_gemeinschaft [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Widerspruch bei Benennung der Europäischen Gemeinschaft ======
 +
 +<note>
 +** Artikel 156 (1) GMV**
 +
 +Gegen internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann ebenso Widerspruch
 +erhoben werden wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken.
 +</note>
 +<note>
 +** Artikel 156 (2) GMV**
 +
 +Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 152 Absatz 1 beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist.
 +</note>
 +<note>
 +** Artikel 156 (3) GMV**
 +
 +Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.
 +</note>
 +<note>
 +** Artikel 156 (4) GMV**
 +
 +Wird der Schutz einer internationalen Registrierung aufgrund einer gemäß diesem Artikel ergangenen unanfechtbaren
 +Entscheidung verweigert oder hat der Inhaber einer internationalen Registrierung auf den Schutz in der Europäischen
 +Gemeinschaft vor einer gemäß diesem Artikel ergangenen unanfechtbaren Entscheidung verzichtet, so erstattet das Amt
 +dem Inhaber der internationalen Registrierung einen Teil der individuellen Gebühr, die in der Durchführungsverordnung
 +festzulegen ist.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\