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markenrecht:gm:warenformmarken

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markenrecht:gm:warenformmarken [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Warenformmarken ======
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 7 (1) e) GMV**
 +
 +Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]] sind Zeichen, die ausschließlich bestehen \\
 +i)  aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist; \\
 +ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;\\
 +iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;\\
 +</note>
 +
 +Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien. Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Worder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Worder Bildmarke.((EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 30, und Storck/HABM, Randnrn. 26 und 27))
 +
 +Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.((EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 31, und Storck/HABM, Randnr. 28))
 +
 +Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale Marken entwickelt wurde, welche aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist.((EuGH C-144/06 P - Henkel/HABM; m.V.a. Urteil Storck/HABM, Randnr. 29))
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 +===== siehe auch =====
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 +Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]
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