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— | markenrecht:gm:warenformmarken [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Warenformmarken ====== | ||
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+ | **Artikel 7 (1) e) GMV** | ||
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+ | Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]]] sind Zeichen, die ausschließlich bestehen \\ | ||
+ | i) aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist; \\ | ||
+ | ii) aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist;\\ | ||
+ | iii) aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;\\ | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien. Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, | ||
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+ | Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/ | ||
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+ | Diese Rechtsprechung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 7 GMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]] | ||
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