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markenrecht:gm:verzicht_auf_beitreibung

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markenrecht:gm:verzicht_auf_beitreibung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Verzicht auf Beitreibung ======
  
 +<note>
 +**Regel 74 GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiß ist.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]