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markenrecht:gm:verzicht_auf_beitreibung

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Verzicht auf Beitreibung

Regel 74 GMDV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiß ist.

siehe auch

markenrecht/gm/verzicht_auf_beitreibung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1