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— | markenrecht:gm:verzeichnis_der_waren_und_dienstleistungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ====== | ||
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+ | **Regel 2 (1) GMDV** | ||
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+ | Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der gemeinsamen Klassifikation des Artikels 1 des geänderten Nizzaer Abkommens vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken. | ||
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+ | **Regel 2 (2) GMDV** | ||
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+ | Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist so zu formulieren, | ||
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+ | **Regel 2 (3) GMDV** | ||
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+ | Die Waren und Dienstleistungen sollten möglichst nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefaßt werden. Dabei wird jeder Gruppe von Waren und Dienstleistungen die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassifikation vorangestellt. | ||
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+ | **Regel 2 (4) GMDV** | ||
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+ | Die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen dient ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden, und dürfen Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation genannt werden. | ||
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+ | Nach der Ziffer IV. der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM vom 16. Juli 2003((Ziffer IV. Satz 2, Mitteilung Nr. 4/03, Amtsblatt des HABM 9/2003, Seite 1646)), die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Rechtsauffassung des Präsidenten des HABM und auch die vom HABM ab diesem Zeitpunkt geübte Amtspraxis wiedergibt, soll die Verwendung aller in den Klassenüberschriften einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die | ||
+ | Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen umfassen, die dieser Klasse angehören. Nach dem Wortlaut der Mitteilung des HABM-Präsidenten und der vom HABM geübten Amtspraxis bedeutete dies, dass auch solche Waren und | ||
+ | Dienstleistungen vom Markenschutz umfasst sein sollten, die sich unter keinen der dort genannten Oberbegriffe subsumieren lassen.((BPatG, | ||
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+ | Diese Rechtsauffassung und Handhabung widersprach und widerspricht der Rechtsauffassung und der | ||
+ | Spruchpraxis in Deutschland, | ||
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+ | Die Verwendung eines bestimmten Oberbegriffs aus der Klassenüberschrift soll im Übrigen alle Waren oder Dienstleistungen erfassen, die von diesem Oberbegriff abgedeckt sind und ordnungsgemäß derselben Klasse zugeordnet wurden((Ziffer IV Satz 3, Mitteilung Nr. 4/03, a. a. O.)), was grundsätzlich der Rechtsauffassung und der Spruchpraxis in Deutschland entspricht.((BPatG, | ||
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+ | Die nach der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 19. Juni 2012 IP-Translator (EuGH, a. a. O.) am 20. Juni 2012 ergangene Mitteilung Nr. 2/12 des HABM-Präsidenten (Amtsblatt HABM) über die Verwendung aller Produktoberbegriffe gemäß den Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen | ||
+ | und –eintragungen modifiziert für die vor dieser Mitteilung eingetragenen Gemeinschaftsmarken die in der früheren Mitteilung geäußerte Rechtsauffassung dahingehend, | ||
+ | abgedeckt sein sollen, die in jener Fassung der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführt sind, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in Kraft war.((BPatG, | ||
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+ | Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der | ||
+ | Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom Anmelder verlangt, die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Bei einer Verwendung der in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe muss der | ||
+ | Anmelder klarstellen, | ||
+ | Tz. 61; a. a. O. – Netto Marken-Discount, | ||
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+ | Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des EuGH erfüllt eine Anmeldung, die nicht erkennen lässt, ob der Anmelder durch die Verwendung der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation alle oder nur einen Teil der Waren dieser Klasse beansprucht, | ||
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+ | Nach dem auch vor der genannten Entscheidung des EuGH maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis muss das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen die angegebenen Waren/ | ||
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+ | Hintergrund ist, dass Dritte und insbesondere Konkurrenten eines Anmelders bzw. Markeninhabers klar und eindeutig aus dem Register ersehen können müssen, auf welche bestimmten Waren/ | ||
+ | Marke erstreckt. Mit dieser „Publizitätsfunktion“ des Markenregisters ist eine Rechtsunsicherheit dahingehend, | ||
+ | Rahmen einer Markenrecherche unter Zuhilfenahme externer Datenbanken zum jeweils einschlägigen Inhalt der Nizzaer Klassifikation, | ||
+ | eines Oberbegriffs auch solche Waren vom Schutz einer Marke umfasst sind, die möglicherweise mit dem Oberbegriff in direktem Zusammenhang stehen, von dem Begriff aber nach dem üblichem Sprachverständnis nicht umfasst sind. Dies gilt erst recht, wenn ein möglicher, die Ware umfassender Oberbegriff zu einem späteren Zeitpunkt entfallen ist. Eine Auslegung des Warenverzeichnisses, | ||
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+ | Ausgehend von den vorstehenden dargestellten Rechtsgrundsätzen auch die aktuelle Rechtsauffassung und Amtspraxis des HABM gemäß den Mitteilungen des Präsidenten des Amtes Nr. 4/03 vom 16. Juli 2003 und 2/12 vom | ||
+ | 20. Juni 2012, wonach Marken, die vor dem 20. Juni 2012 eingetragen worden sind und die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis alle (zum Zeitpunkt der Anmeldung) in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe enthalten, Schutz genießen sollen in Bezug auf sämtliche in der maßgeblichen alphabetischen Liste zu der entsprechenden Klasse enthaltenen Produkte, fundamentalen registerrechtlichen Grundsätzen und auch der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH gemäß IP-Translator (a. a. O.) widerspricht. Zunächst ist es für die Öffentlichkeit und insbesondere für die Mitbewerber von Inhabern solcher Marken | ||
+ | bereits schwierig festzustellen, | ||
+ | Gemüse“ erst nach dem Jahr 2006 in die Klassenüberschrift aufgenommen worden. Die Feststellung, | ||
+ | mit der Liste der beanspruchten Produkte verglichen wird. Auch wenn bei diesem Datenabgleich eine exakte Übereinstimmung festgestellt werden kann, steht der Schutzumfang der Marke gleichwohl noch nicht fest. Denn hierzu | ||
+ | muss auch noch die zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgebliche alphabetische Liste der Nizzaer Klassifikation, | ||
+ | Marke verlangt selbst von ausgewiesenen Klassifikationsexperten einen nicht unerheblichen Rechercheaufwand. Nach Auffassung des Senats ist offen sichtlich, dass diese Rechtsmeinung und Praxis des HABM mit dem registerrechtlichen | ||
+ | Publizitätsgedanken, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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