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— | markenrecht:gm:verwechslungsgefahr [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verwechslungsgefahr ====== | ||
+ | -> [[Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens]] \\ | ||
+ | -> [[Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne]]\\ | ||
+ | -> [[Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft]]\\ | ||
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+ | Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b UMV aF und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV nF hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder | ||
+ | Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, | ||
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+ | Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, | ||
+ | insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität | ||
+ | oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren | ||
+ | Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, | ||
+ | und der allgemeinen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 61/18 - Kühlergrill; | ||
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+ | Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine [[markenmäßige Verwendung]] der beanstandeten Bezeichnung vorliegt.((BGH, | ||
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+ | Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV besteht, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzel-falls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere dem Grad der Bekanntheit der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das beanstandete Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem beanstandeten Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Wa-ren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, | ||
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+ | Eine Verletzungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffenen Gegenstände markenmäßig verwendet [zum nationalen Recht -> [[Markenrecht: | ||
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+ | Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, | ||
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+ | Für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff als für Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. | ||
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+ | Eine Verletzungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffenen Gegenstände markenmäßig verwendet [zum nationalen Recht -> [[Markenrecht: | ||
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+ | Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, | ||
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+ | Für Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff als für Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. | ||
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+ | Das Bestehen von Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls umfassend zu beurteilen. Nach dem siebten Erwägungsgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung hängt das Vor-liegen von Verwechslungsgefahr insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder ein-getragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ab.((BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 208/05 - KLACID PRO: m.V.a. vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 18 - PICASSO/ | ||
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+ | Die Benutzung eines Zeichens kann aufgrund einer Gemeinschaftsmarke | ||
+ | nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere | ||
+ | ihre Hauptfunktion, | ||
+ | oder Dienstleistungen zu gewährleisten, | ||
+ | zugleich eine Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen herstellt.((BGH, | ||
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+ | Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungsoder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichen-recht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Die Beurtei-lung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B). Weiter ist nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 9 GMV -> [[Recht aus der Gemeinschaftsmarke]]\\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ |
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