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markenrecht:gm:verspaetetes_vorbringen_im_widerspruchsverfahren

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markenrecht:gm:verspaetetes_vorbringen_im_widerspruchsverfahren [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Verspätetes Vorbringen im Widerspruchsverfahren ======
  
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 +Die Einzelheiten der zur Stützung eines Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen müssen in einer vom Amt bestimmten Frist vorgebracht werden (Art. 42 III GMV):
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 +<note>
 +**Art. 42 (3) GMV**
 +
 +Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. Der Widerspruch kann __innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist__ zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen. 
 +</note>
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 +Die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen können schon mit der Widerspruchschrift eingereicht werden  (Regel 16 I DVO). Das Amt setzt aber gemäß Regel 16 III und Regel 20 II DVO eine Frist, innerhalb der alle Tatsachen und Beweismittel spätestens vorgebracht werden müssen. 
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 +===== siehe auch =====
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 +  * [[Verspätetes Vorbringen]]