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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:veroeffentlichung_des_umwandlungsantrags

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Veröffentlichung des Umwandlungsantrags

Regel 46 (1) GMDV

Betrifft der Umwandlungsantrag eine Anmeldung, die bereits im Blatt für Gemeinschaftsmarken gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht worden ist, oder betrifft der Umwandlungsantrag eine Gemeinschaftsmarke, so wird der Umwandlungsantrag im Blatt für

Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

Regel 46 (2) GMDV

Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags enthält:

a) das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Marke, für die die Umwandlung beantragt wird;

b) einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Gemeinschaftsmarken;

c) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;

d) betrifft der Antrag nicht alle Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;

e) wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe Verzeichnis, die Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;

f) das Datum des Umwandlungsantrags.

siehe auch

markenrecht/gm/veroeffentlichung_des_umwandlungsantrags.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1