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— | markenrecht:gm:veroeffentlichung_der_anmeldung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Veröffentlichung der Anmeldung ====== | ||
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+ | **Artikel 39 (1) GMV** | ||
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+ | Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der Gemeichaftsmarke erfüllt und ist die Frist des Artikels 38 Absatz 7 verstrichen, | ||
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+ | **Artikel 39 (2) GMV** | ||
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+ | Wird die Anmeldung nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 37 zurückgewiesen, | ||
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+ | **Regel 12 GMDV** | ||
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+ | Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält: | ||
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+ | a) den Namen und die Anschrift des Anmelders; | ||
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+ | b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten und andere, veröffentlicht; | ||
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+ | c) die Wiedergabe der Marke mit Angaben und Beschreibungen gemäß Regel 3; wird die Eintragung in Farbe beantragt, so enthält die Veröffentlichung die Angabe in Farbe und gibt die Farben an, aus denen sich die Marke zusammensetzt; | ||
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+ | d) das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefaßten Waren und Dienstleistungen, | ||
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+ | e) den Anmeldetag und das Aktenzeichen; | ||
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+ | f) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung; | ||
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+ | g) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung; | ||
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+ | h) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitranges gemäß Artikel 34 der Verordnung; | ||
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+ | i) gegebenenfalls eine Angabe, daß die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat; | ||
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+ | j) gegebenenfalls eine Erklärung, daß die Anmeldung für eine Gemeinschaftskollektivmarke erfolgt; | ||
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+ | k) gegebenenfalls die Erklärung des Anmelders, daß er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Regel 1 Absatz 3 oder Regel 11 Absatz 2 nicht in Anspruch nimmt; | ||
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+ | l) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung angegeben hat. | ||
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+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ |
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