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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:veroeffentlichung_der_anmeldung

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Veröffentlichung der Anmeldung

Artikel 39 (1) GMV

Sind die Erfordernisse für die Anmeldung der Gemeichaftsmarke erfüllt und ist die Frist des Artikels 38 Absatz 7 verstrichen, so wird die Anmeldung veröffentlicht, soweit sie nicht gemäß Artikel 37 zurückgewiesen wird.

Artikel 39 (2) GMV

Wird die Anmeldung nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 37 zurückgewiesen, so wird die Entscheidung über die Zurückweisung veröffentlicht, sobald sie unanfechtbar geworden ist.

Regel 12 GMDV

Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält:

a) den Namen und die Anschrift des Anmelders;

b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten und andere, veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit verschiedenen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Regel 76 Absatz 9 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;

c) die Wiedergabe der Marke mit Angaben und Beschreibungen gemäß Regel 3; wird die Eintragung in Farbe beantragt, so enthält die Veröffentlichung die Angabe in Farbe und gibt die Farben an, aus denen sich die Marke zusammensetzt;

d) das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefaßten Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;

e) den Anmeldetag und das Aktenzeichen;

f) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung;

g) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung;

h) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitranges gemäß Artikel 34 der Verordnung;

i) gegebenenfalls eine Angabe, daß die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;

j) gegebenenfalls eine Erklärung, daß die Anmeldung für eine Gemeinschaftskollektivmarke erfolgt;

k) gegebenenfalls die Erklärung des Anmelders, daß er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Regel 1 Absatz 3 oder Regel 11 Absatz 2 nicht in Anspruch nimmt;

l) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung angegeben hat.

siehe auch

markenrecht/gm/veroeffentlichung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1