Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:verletzungsverfahren

finanzcheck24.de

Verletzungsverfahren (Gemeinschaftsmarken)

Art. 9 GM-VO gewährt einen Unterlassungsanspruch, der im wesentlichen dem § 14 Marken­G entspricht. Die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke kann jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich beurteilt werden, beispielsweise der Tatbestand einer klanglichen Verwechslungsgefahr.

Wird die 'verletzende' Marke in einem begrenzten Teil der Gemeinschaft benutzt, in dem keine Verwechslungsgefahr besteht, so liegt kein Verletzungstatbestand vor.

Liegt jedoch ein Verletzungstatbestand in nur einem Teil des Gemeinschaftsgebiets vor, so besteht der Unterlassungsanspruch aus der Gemeinschaftsmarke gemeinschaftsweit.

Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Widerspruchsverfahren, für das eine Verwechslungsgefahr in irgendeinem Teil der Gemeinschaft ausreicht die Anmeldung zurückzuweisen.

Schutz der bekannten Marke: Der EuGH (Chevy ?) erkennt eine Marke als bekannte Marke an, wenn sich ihre Bekanntheit auf einen wesentlichen Bereich eines Mitgliedstaates erstreckt. → im Analogieschluss: Für die Gemeinschaftsmarke müsste genügen, dass sie Bekanntheit in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft genießt. Eine Entscheidung hierzu ist noch nicht vorhanden.

Schadensersatz: Art. 9 GM-VO beschränkt sich auf einen Unterlassungsanspruch. Art. 93 II GM-VO verweist für alle anderen Fragen auf das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde. Dies betrifft Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Zuständigkeit:

Art. 91 GM-VO, Gemeinschaftsmarkengerichte der Mitgliedstaaten zuständig für Klagen nach Art. 92 GM-VO.

Art. 90 GM-VO: Anwendung des Gerichtsstands und Vollstreckungsabkommens: Klage am Ort der Verletzungshandlung (?). Nachteil: Gericht urteilt nur über die nationale Verletzungshandlung.

Art. 93 GM-VO, Internationale Zuständigkeit: Wohnsitz oder Niederlassung des Beklagten; Falls sich keines von beiden in einem Mitgliedstaat befindet, gilt der Wohnsitz oder die Niederlassung des Klägers. Falls sich auch keines der beiden in einem Mitgliedstaat befinden, ist das Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem das HABM seinen Sitz hat. Vorteil: Die Beurteilung der Verletzungshandlung erfolgt gemeinschaftsweit. Nachteil: das Gericht muss die Rechtsnormen aller 25 Mitgliedstaaten einholen, daher ist mit einer extremen Verfahrensdauer zu rechnen.

markenrecht/gm/verletzungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1