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— | markenrecht:gm:verletzung_einer_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verletzung einer Gemeinschaftsmarke ====== | ||
+ | Für den Schutz der Gemeinschaftsmarken ist die Durchsetzung des Verbots der Verletzung dieser Marken grundlegend. | ||
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+ | ==== Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung ==== | ||
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+ | **Artikel 14 GMV** | ||
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+ | (1) Die Wirkung der Gemeinschaftsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im übrigen unterliegt die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Titels X. | ||
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+ | (2) Diese Verordnung läßt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Gemeinschaftsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen. | ||
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+ | (3) Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Titels X. | ||
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+ | ==== Sanktionen ==== | ||
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+ | **Artikel 98** | ||
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+ | (1) Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, daß der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, | ||
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+ | (2) In bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemeinschaftsmarkengericht das Recht des Mitgliedstaats, | ||
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+ | Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Umstand allein, dass keine offensichtliche oder nur eine wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, besteht, keinen besonderen Grund für ein Gemeinschaftsmarkengericht darstellt, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten.((EuGH, | ||
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+ | Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass das nationale Recht ein generelles Verbot der Verletzung von Gemeinschaftsmarken enthält und die Möglichkeit vorsieht, die Fortsetzung der Handlungen, die solche Marken verletzen oder zu verletzen drohen, unabhängig davon, ob diese Handlungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden, strafrechtlich zu ahnden, keinen besonderen Grund für ein Gemeinschaftsmarkengericht darstellt, dem Beklagten die Fortsetzung dieser Handlungen nicht zu verbieten.((EuGH, | ||
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+ | Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung ist dahin auszulegen , dass ein Gemeinschaftsmarkengericht, | ||
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+ | Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass ein Gemeinschaftsmarkengericht, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Gemeinschaftsmarkenrecht]] |
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