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— | markenrecht:gm:verfallsgruende [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verfallsgründe ====== | ||
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+ | Artikel 58 UMV | ||
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+ | Verfallsgründe | ||
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+ | (1) Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, | ||
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+ | wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, | ||
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+ | wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | (2) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt. | ||
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+ | Eine ausdrückliche Regelung des Zeitpunkts, der im Falle der Widerklage auf Erklärung des Verfalls für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und des Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV maßgeblich ist, enthalten diese Verordnungen nicht. Nach den genannten Vorschriften wird die Marke auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | Im jeweils ersten Halbsatz des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und des | ||
+ | Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV ist die Berechnung des für den Verfall maßgeblichen | ||
+ | " | ||
+ | Nach dem jeweils zweiten Halbsatz dieser Vorschriften ist die Geltendmachung des | ||
+ | Verfalls ausgeschlossen, | ||
+ | angesprochenen Fünfjahreszeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der | ||
+ | Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen | ||
+ | worden ist. Mithin wird in beiden Halbsätzen zwischen dem für den Verfall maßgeblichen Fünfjahreszeitraum und der nachfolgenden Erhebung der Widerklage unterschieden, | ||
+ | der Widerklage ein Zeitraum bestehen kann, in dem es zur Benutzung der Marke | ||
+ | kommt. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass es für die Bestimmung des nach | ||
+ | dem jeweils ersten Halbsatz dieser Vorschriften maßgeblichen Fünfjahreszeitraums | ||
+ | (ebenfalls) auf die Erhebung der Widerklage ankommt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Soweit Art. 99 Abs. 3 GMV und Art. 127 Abs. 3 UMV den Zeitpunkt der | ||
+ | Verletzungsklage für maßgeblich erklären, gilt dies ausdrücklich nur für den gegen | ||
+ | Klagen gemäß Art. 96 Buchst. a und c GMV und Art. 124 Buchst. a und c UMV erhobenen Einwand des Verfalls der Unionsmarke, | ||
+ | erhoben wird. Art. 100 GMV und Art. 128 UMV, die die Widerklage regeln, enthalten | ||
+ | keine solche Regelung. Entsprechend ist nach Art. 17 Satz 2 der Richtlinie (EU) | ||
+ | 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken im Falle der Einrede der Nichtbenutzung im Verletzungsverfahren für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Für den im Falle der Widerklage auf Löschung maßgeblichen Zeitpunkt enthält | ||
+ | diese Richtlinie keine Aussage.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Nach Auffassung des Senats unterfällt die Bestimmung des Zeitpunkts, | ||
+ | der im Falle der Widerklage auf Erklärung des Verfalls für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und des Art. 58 | ||
+ | Abs. 1 Buchst. a UMV maßgeblich ist, diesen Verordnungen nicht, weil es sich um | ||
+ | eine darin nicht geregelte verfahrensrechtliche Frage handelt.((BGH, | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
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+ | 1. Ist im Falle einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke, | ||
+ | Abs. 1 Buchst. a UMV für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums maßgeblich ist, von den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung sowie der Unionsmarkenverordnung erfasst? | ||
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+ | 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist bei der Berechnung des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV im Falle einer vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhobenen Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen? | ||
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+ | **Artikel 51 (1) GMV** | ||
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+ | Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt: | ||
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+ | a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | b) wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, | ||
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+ | c) wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | **Artikel 51 (2) GMV** | ||
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+ | Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt. | ||
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+ | **Artikel 73 GMV** | ||
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+ | Außer aus den in Artikel 51 genannten Verfallsgründen wird die Gemeinschaftskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn | ||
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+ | a) ihr Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang stünde mit den Benutzungsbedingungen, | ||
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+ | b) die Art der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von Artikel 68 Absatz 2 irregeführt wird;\\ | ||
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+ | c) entgegen den Vorschriften von Artikel 71 Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung hingewiesen worden ist, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 71 Absatz 2 genügt.\\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]] \\ | ||
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