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— | markenrecht:gm:verfallsgruende2 [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verfallsgründe ====== | ||
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+ | **Artikel 71 GMV** | ||
+ | Außer aus den in Artikel 50 genannten Verfallsgründen wird die Gemeinschaftskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn | ||
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+ | a) ihr Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang stünde mit den Benutzungsbedingungen, | ||
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+ | b) die Art der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber bewirkt hat, daß die Gefahr besteht, daß das Publikum im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 irregeführt wird; | ||
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+ | c) entgegen den Vorschriften von Artikel 69 Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung hingewiesen worden ist, es sei denn, daß der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 69 Absatz 2 genügt. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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