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— | markenrecht:gm:verbotswirkung_der_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verbotswirkung der Gemeinschaftsmarke ====== | ||
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+ | **Artikel 9 (2) GMV** | ||
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+ | Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden: | ||
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+ | a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen; | ||
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+ | b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen; | ||
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+ | c) Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen; | ||
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+ | d) das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen. | ||
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+ | Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF kann insbesondere verboten werden, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, | ||
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+ | Die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 207/2009 aF enthaltene Aufzählung von Benutzungsformen, | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 | ||
+ | Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 | ||
+ | über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und | ||
+ | Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen | ||
+ | Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. | ||
+ | Nr. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
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+ | Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende | ||
+ | Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese | ||
+ | Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, | ||
+ | nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, | ||
+ | anzubieten oder in Verkehr zu bringen? | ||
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+ | |||
+ | Nach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage zu verneinen. Für das | ||
+ | Patentrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, | ||
+ | oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, | ||
+ | oder Spediteur regelmäßig nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbrin | ||
+ | gens im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG erfolgt, weil es nicht gerechtfertigt ist, | ||
+ | die Grenzen der Verantwortung des Besitzers nach § 9 PatG durch eine Zurechnung | ||
+ | der Absicht des mittelbaren Besitzers zulasten des unmittelbaren Besitzers | ||
+ | zu unterlaufen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Diese Erwägung ist nach Auffassung des Senats auf das Markenrecht übertragbar. Die unter Hinweis auf die | ||
+ | Vermarktungsabsicht des mittelbaren Besitzers angenommene täterschaftliche Haftung des Lagerhalters, | ||
+ | UMV.((BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water III; m.V.a. vgl. KG, GRUR Int. 2011, 344, 349; Büscher in Büscher/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 9 GMV -> [[Recht aus der Gemeinschaftsmarke]]\\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ | ||
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