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— | markenrecht:gm:unverbindlichkeit_von_voreintragungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unverbindlichkeit von voreintragungen ====== | ||
+ | Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mißt bei der Prüfung angemeldeter Gemeinschaftsmarken auf absolute Schutzhindernisse eigenen Voreintragungen | ||
+ | gleicher oder ähnlicher Marken keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese Praxis ist in ständiger Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der | ||
+ | Europäischen Gemeinschaften bestätigt worden.((BPatG, | ||
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+ | Europäische Gerichtshof((vgl. insbesondere EuGH GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 46–49) – Bio-ID; GRUR 2006, 233, 235 f. (Nr. 41–50) – Standbeutel)). | ||
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+ | Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine zur Bedeutung ausländischer Voreintragungen ergangene Grundsatzentscheidung (EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59–65) – Henkel) an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein dürfen.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Gemeinschaftsmarken]] |
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