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markenrecht:gm:unterschrift_name_dienstsiegel

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Unterschrift, Name, Dienstsiegel

Regel 55 (1) GMDV

Alle Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes geben die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen der zuständigen Bediensteten an. Sie werden von den Bediensteten unterzeichnet oder statt dessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes versehen.

Regel 55 (2) GMDV

Der Präsident des Amtes kann beschließen, daß andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der Namen der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden können, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.

siehe auch

markenrecht/gm/unterschrift_name_dienstsiegel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1