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markenrecht:gm:unionsmarkenverordnung [2022/01/19 08:31] mfreund |
markenrecht:gm:unionsmarkenverordnung [2022/01/19 08:33] (aktuell) mfreund |
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ABSCHNITT 6 | ABSCHNITT 6 | ||
- | Eintragung | + | ====== |
- | < | + | Artikel 51 UMV -> [[Eintragung der Unionsmarke ]] |
- | Artikel 51 UMV | + | |
- | Eintragung | ||
- | |||
- | (1) | ||
- | |||
- | (2) Das Amt stellt eine Eintragungsurkunde aus. Diese Urkunde kann elektronisch ausgestellt werden. Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden. | ||
- | |||
- | (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
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KAPITEL V | KAPITEL V |
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