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— | markenrecht:gm:umwandlung_einer_internationalen_registrierung_in_eine_anmeldung_einer_gemeinschaftsmarke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ====== | ||
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+ | **Artikel 161 (1) GMV** | ||
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+ | Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten die für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken anwendbaren Vorschriften entsprechend für Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 9 quinquies des Madrider Protokolls. | ||
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+ | **Artikel 161 (2) GMV** | ||
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+ | Betrifft der Umwandlungsantrag eine internationale Registrierung, | ||
+ | deren Einzelheiten gemäß Artikel 152 Absatz 2 veröffentlicht worden sind, so sind die Artikel 37 bis 42 nicht anwendbar. | ||
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+ | Mit der Umwandlung entsteht eine von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängige und eigenständige nationale Anmeldung.((BPatG Beschl. vom 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02 - TAXI MOTO)) | ||
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+ | Rechtsvorteil einer solchen aus einer Umwandlung hervorgegangenen Anmeldung bzw. Marke gegenüber einer regulär angemeldeten Marke ist der durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründete und erhalten gebliebene Zeitrang.((BPatG Beschl. vom 09.11.2004 - 27 W (pat) 172/02 - TAXI MOTO)) | ||
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+ | Dass das nationale Folgerecht den Zeitrang und gegebenenfalls die Priorität der gescheiterten Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus Art. 108 Abs. 3 GMV.((BPatG, | ||
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+ | ==== Widerspruch aus einer umgewandelten Marke ==== | ||
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+ | Erhebt der Inhaber einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch gegen eine prioritätsjüngere nationale Marke, kann er den Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht auch auf eine gemäß Art. 108 GMV durch teilweise Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entstandene nationale Marke stützen. Eine gesetzliche Regelung, nach der ein aus der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhobener Widerspruch, | ||
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+ | Anders: | ||
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+ | Ein auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützter Widerspruch bleibt zulässig, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen und anschließend wirksam in eine deutsche Markenanmeldung umgewandelt wird.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Umwandlung]] |
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