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— | markenrecht:gm:uebermittlung_durch_fernkopierer [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Übermittlung durch Fernkopierer ====== | ||
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+ | **Regel 80 (1) GMDV** | ||
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+ | Wird die Anmeldung einer Marke dem Amt durch Fernkopierer übermittelt und enthält die Anmeldung eine Wiedergabe der Marke, die nicht die Voraussetzungen der Regel 3 Absatz 2 erfüllt, so wird dem Amt gemäß Regel 79 Buchstabe | ||
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+ | a) die vorgeschriebene Zahl an Originalwiedergaben übermittelt. Erhält das Amt die Wiedergaben innerhalb eines Monats nach dem Datum des Empfangs der Fernkopie durch das Amt, so gilt die Anmeldung als vom Amt an dem Tage erhalten, an dem die Fernkopie beim Amt eingegangen ist. Erhält das Amt die Wiedergaben nach Ablauf dieser Frist und ist die Wiedergabe für die Zuerkennung eines Anmeldetags notwendig, so gilt die Anmeldung als vom Amt an dem Tage erhalten, an dem die Wiedergaben beim Amt eingegangen sind. | ||
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+ | **Regel 80 (2) GMDV** | ||
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+ | Ist eine durch Fernkopierer erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt ernste Zweifel in bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, | ||
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+ | a) vorzulegen. Wird dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen, | ||
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+ | **Regel 80 (3) GMDV** | ||
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+ | Jede dem Amt durch Fernkopierer übermittelte Mitteilung gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, | ||
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+ | **Regel 80 (4) GMDV** | ||
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+ | Der Präsident des Amtes kann zusätzliche Bedingungen für Übermittlungen durch Fernkopierer festlegen, die die zu verwendenden Geräte, die technischen Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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