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markenrecht:gm:teilweiser_rechtsuebergang

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Teilweiser Rechtsübergang

Regel 32 (1) GMDV

Betrifft der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nur einige Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so sind im Antrag die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die Gegenstand des teilweisen Rechtsübergangs sind.

Regel 32 (2) GMDV

Die Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung sind auf die restliche und die neue Eintragung so zu verteilen, daß sich die Waren und Dienstleistungen der restlichen und der neuen Eintragung nicht überschneiden.

Regel 32 (3) GMDV

Regel 31 gilt entsprechend für Anträge auf Eintragung eines teilweisen Rechtsübergangs.

Regel 32 (4) GMDV

Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die aus einer vollständigen Abschrift der Akte der ursprünglichen Eintragung und des Antrags auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs besteht. In die Akte der verbleibenden Eintragung wird eine Abschrift dieses Antrags aufgenommen. Das Amt erteilt außerdem für die neue Eintragung eine neue Nummer.

Regel 32 (5) GMDV

Ein Antrag des ursprünglichen Markeninhabers, über den in bezug auf die ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, gilt in bezug auf die verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt. Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat der ursprüngliche Markeninhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, zusätzliche Gebühren für diesen Antrag zu entrichten.

siehe auch

markenrecht/gm/teilweiser_rechtsuebergang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1