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markenrecht:gm:tatsachen_beweismittel_und_bemerkungen_zur_stuetzung_des_widerspruchs

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Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs

Regel 16 (1) GMDV

Die Widerspruchsschrift kann Einzelheiten der zur Stützung des Widerspruchs vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen unter Beifügung einschlägiger Unterlagen enthalten.

Regel 16 (2) GMDV

Beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke, die keine Gemeinschaftsmarke ist, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Eintragung oder Anmeldung, z.B. eine Urkunde der Eintragung, beizufügen. Beruht der Widerspruch auf einer im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung notorisch bekannten Marke oder auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt, so ist der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit ein Nachweis über die Notorietät oder Wertschätzung beizufügen. Wird der Widerspruch aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben, so sind der Widerspruchsschrift nach Möglichkeit sachdienliche Nachweise in bezug auf den Erwerb und den Schutzbereich dieses Rechts beizufügen.

Regel 16 (3) GMDV

Die in Absatz 1 genannten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie einschlägigen Unterlagen und der in Absatz 2 erwähnte Nachweis können, wenn sie nicht zusammen mit der Widerspruchsschrift oder anschließend übermittelt werden, innerhalb einer vom Amt gemäß Regel 20 Absatz 2 festgelegten Frist nach Beginn des Widerspruchsverfahrens vorgelegt werden.

siehe auch

markenrecht/gm/tatsachen_beweismittel_und_bemerkungen_zur_stuetzung_des_widerspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1