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markenrecht:gm:schutz_der_bekannten_marke [2020/11/05 09:01] – [Schutz der bekannten Marke] mfreund | markenrecht:gm:schutz_der_bekannten_marke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Schutz der bekannten Marke ====== | ||
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+ | **Artikel 9 (2) c) UMV** | ||
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+ | Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. | ||
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+ | -> [[Testlogos]] | ||
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+ | Von der Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist noch vor der Prüfung, ob eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. der Wertschätzung der bekannten Marke vorliegt, | ||
+ | festzustellen, | ||
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+ | Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, | ||
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+ | Die Vorschrift des Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV sah vor, dass ein Gemeinschaftsmarkengericht, | ||
+ | verbietet, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV hatte der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr | ||
+ | das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Gemeinschaftsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, die Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei genoss die bekannte Gemeinschaftsmarke Schutz auch gegen die Benutzung eines | ||
+ | Zeichens für unähnliche Waren oder Dienstleistungen.((BGH, | ||
+ | - Pago International [Pago])) | ||
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+ | Inhaltsgleiche Regelungen finden sich nunmehr in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV für die Unionsmarke. In der Neufassung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, | ||
+ | Bekanntheitsschutz unabhängig davon gilt, ob die mit dem Zeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.((BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III)) | ||
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+ | Eine Marke ist bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach | ||
+ | der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], | ||
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+ | Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago International [Pago])) | ||
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+ | Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, | ||
+ | entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKOTest Verlag [ÖKO-TEST], | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, | ||
+ | Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt.((BGH, | ||
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+ | Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten | ||
+ | Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung | ||
+ | dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, | ||
+ | Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür | ||
+ | eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen | ||
+ | des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser | ||
+ | Marke auszunutzen, | ||
+ | eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung | ||
+ | der Marke anzusehen.((EuGH, | ||
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+ | Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die Feststellung der Bekanntheit der Klagemarke obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 | ||
+ | ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt.((BGH, | ||
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+ | Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen.((BGH, | ||
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+ | Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung | ||
+ | gegeben ist((vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II)), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen.((BGH, | ||
+ | ; m.V.a. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; | ||
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+ | Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht in Betracht.((BGH, | ||
+ | ; vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; | ||
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+ | Die Verletzung einer bekannten Marke setzt nicht voraus, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen eine Marke sieht und annimmt, die damit gekennzeichneten Produkte stammten vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Eine bekannte Marke kann selbst dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen lediglich als Verzierung auffasst, sofern eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke erfolgt.((BGH, | ||
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+ | Die Verletzung einer bekannten Marke erfordert nicht, dass die Markenfunktionen der bekannten Marke durch die | ||
+ | Verwendung des angegriffenen Zeichens beeinträchtigt werden. Es genügt vielmehr, wenn dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine solche Ausnutzung oder Beeinträchtigung der | ||
+ | Wertschätzung kommt bereits dann in Betracht, wenn durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zur bekannten Marke hergestellt wird. Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen.((BGH, | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, | ||
+ | des konkreten Falls vorzunehmen, | ||
+ | oder Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.((BGH, | ||
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+ | Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, | ||
+ | ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des | ||
+ | Images dieser Marke auszunutzen, | ||
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+ | Die Wertungen des Freistellungstatbestands des Art. 12 GMV und des Art. 14 UMV - insbesondere die | ||
+ | Frage, ob die Benutzung des Zeichens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht - können im Rahmen des Bekanntheitsschutzes bei der Prüfung zum Tragen kommen, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 9 UMV -> [[Wirkungen der Unionsmarke]] \\ | ||
+ | -> [[Markenrecht: | ||
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