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— | markenrecht:gm:schriftliche_und_andere_uebermittlungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Schriftliche und andere Übermittlungen ====== | ||
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+ | **Regel 79 GMDV** | ||
+ | Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln: | ||
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+ | a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden; | ||
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+ | b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80; | ||
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+ | c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81; | ||
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+ | d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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