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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:schriftliche_und_andere_uebermittlungen

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Schriftliche und andere Übermittlungen

Regel 79 GMDV

Anmeldungen einer Gemeinschaftsmarke sowie alle anderen in der Verordnung vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt wie folgt zu übermitteln:

a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;

b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Regel 80;

c) durch Fernschreiben oder Telegramm gemäß Regel 81;

d) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Regel 82.

siehe auch

markenrecht/gm/schriftliche_und_andere_uebermittlungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1