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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:satzung_fuer_die_gemeinschaftskollektivmarke

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Satzung für die Gemeinschaftskollektivmarke

Regel 43 (1) GMDV

Enthält die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke nicht die für ihre Benutzung maßgebliche Satzung gemäß Artikel 65 der Verordnung, so muß diese Satzung dem Amt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Anmeldetag vorgelegt werden.

Regel 43 (2) GMDV

Die Satzung für die Gemeinschaftskollektivmarke muß folgende Angaben enthalten:

a) den Namen des Anmelders und die Anschrift seiner (eingetragenen) Niederlassung;

b) den Zweck des Verbandes oder den Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;

c) die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person befugten Organe;

d) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;

e) die zur Benutzung der Marke befugten Personen;

f) gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen;

g) gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung, Mitglied des Verbandes zu werden.

siehe auch

markenrecht/gm/satzung_fuer_die_gemeinschaftskollektivmarke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1