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— | markenrecht:gm:relative_eintragungshindernisse [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Relative Rintragungshindernisse ====== | ||
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+ | Artikel 8 UMV | ||
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+ | Relative Eintragungshindernisse | ||
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+ | (1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | a) | ||
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+ | wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. | ||
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+ | (2) | ||
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+ | a) | ||
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+ | Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, | ||
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+ | Unionsmarken; | ||
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+ | ii) | ||
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+ | in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken; | ||
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+ | iii) | ||
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+ | mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken; | ||
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+ | iv) | ||
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+ | aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in der Union eingetragene Marken; | ||
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+ | b) | ||
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+ | Anmeldungen von Marken nach Buchstabe a, vorbehaltlich ihrer Eintragung; | ||
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+ | c) | ||
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+ | Marken, die am Tag der Anmeldung der Unionsmarke, | ||
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+ | (3) Auf Widerspruch des Markeninhabers ist von der Eintragung auch eine Marke ausgeschlossen, | ||
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+ | (4) Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | a) | ||
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+ | Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, | ||
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+ | b) | ||
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+ | dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. | ||
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+ | (5) Auf Widerspruch des Inhabers einer eingetragenen älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | (6) Auf Widerspruch einer Person, die gemäß dem einschlägigen Recht zur Ausübung der aus einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entstehenden Rechte berechtigt ist, ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | i) | ||
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+ | ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Einklang mit den Unionsvorschriften oder mit dem nationalen Recht bereits vor dem Antrag auf Eintragung der Unionsmarke oder der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität vorbehaltlich der späteren Eintragung gestellt worden war; | ||
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+ | ii) | ||
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+ | diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. | ||
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+ | Art. 8 (2) GMV -> [[Ältere Marken]] \\ | ||
+ | Art. 8 (3) GMV -> [[Agentenmarken]] \\ | ||
+ | Art. 8 (5) GMV -> [[Erweiterter Schutz]] \\ | ||
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+ | ==== Gefahr der Verwechslung mit einer älteren Marke ==== | ||
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+ | **Artikel 8 (1) GMV** | ||
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+ | Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | (a) wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, | ||
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+ | (b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.\\ | ||
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+ | **Artikel 8 (2) GMV** | ||
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+ | „Ältere Marken“ im Sinne von Absatz 1 sind | ||
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+ | a)Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, | ||
+ | i) | ||
+ | ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxeurg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marken; | ||
+ | iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken; | ||
+ | iv) aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wiung in der Gemeinschaft eingetragene Marken;</ | ||
+ | |||
+ | b)Anmeldungen von Marken nach Buchstabe a, vorbehaltlich ihrer Eintragung; | ||
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+ | c)Marken, die am Tag der Anmeldung der Gemeinschaftarke, | ||
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+ | **Artikel 8 (3) GMV** | ||
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+ | Auf Widerspruch des Markeninhabers ist von der Eiragung auch eine Marke ausgeschlossen, | ||
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+ | ==== Nicht eingetragene Marken oder Kennzeichenrechte ==== | ||
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+ | **Artikel 8 (4) GMV** | ||
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+ | Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeung der Gemeinschaftsmarke, | ||
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+ | b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. | ||
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+ | **Artikel 8 (5) GMV** | ||
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+ | Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarken]] \\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ | ||
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