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markenrecht:gm:reichweite_der_zustaendigkeit

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markenrecht:gm:reichweite_der_zustaendigkeit [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Reichweite der Zuständigkeit ======
 +<note>
 +**Artikel 98 (1) GMV**
 +
 +Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 97 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für:
 +a) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drenden Verletzungshandlungen;\\
 +
 +b) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2.\\
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 98 (2) GMV**
 +
 +Ein nach Artikel 97 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/reichweite_der_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1