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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:register_fuer_gemeinschaftsmarken

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Register für Gemeinschaftsmarken

Artikel 87 GMV

Das Amt führt ein Register mit der Bezeichnung „Register für Gemeinschaftsmarken“, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung oder Angabe in dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen.

Regel 84 (1) GMDV

Das Register für Gemeinschaftsmarken kann in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.

Regel 84 (2) GMDV

In das Register für Gemeinschaftsmarken sind einzutragen:

a) der Anmeldetag;

b) das Aktenzeichen der Anmeldung;

c) der Tag der Veröffentlichung der Anmeldung;

d) der Name, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und der Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders;

e) der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung handelt; bei mehreren Vertretern werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten und andere, eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen;

f) die Wiedergabe der Marke mit Angaben über ihren Charakter, sofern die Marke nicht in den Anwendungsbereich der Regel 3 Absatz 1 fällt; bei Eintragung der Marke in Farbe der Vermerk farbig und die Angabe der Farben, aus denen sich die Marke zusammensetzt; gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke;

g) die Bezeichnung der in Gruppen in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammengefaßten Waren und Dienstleistungen; jeder Gruppe wird die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt;

h) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung;

i) Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung;

j) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 34 der Verordnung;

k) die Erklärung, daß die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;

l) die Erklärung des Anmelders, daß er das ausschließliche Recht an einem Bestandteil der Marke gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung nicht in Anspruch nehmen wird;

m) die Angabe, daß es sich um eine Gemeinschaftskollektivmarke handelt;

n) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung angegeben hat;

o) der Tag der Eintragung der Anmeldung in das Register und die Nummer der Eintragung.

Regel 84 (3) GMDV

In das Register für Gemeinschaftsmarken sind außerdem unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung einzutragen:

a) Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Staates des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Inhabers der Gemeinschaftsmarke;

b) Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung handelt;

c) wird ein neuer Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;

d) Änderungen der Marke gemäß Artikel 48 der Verordnung und Berichtigungen von Fehlern;

e) der Hinweis auf die Änderungen der Satzung gemäß Artikel 69 der Verordnung;

f) Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 34 der Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung;

g) der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 17 der Verordnung;

h) die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 19 der Verordnung und die Art des dinglichen Rechts;

i) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Verordnung sowie Konkursverfahren und konkursähnliche Verfahren gemäß Artikel 21 der Verordnung;

j) die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 22 der Verordnung und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Regel 34;

k) die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 47 der Verordnung und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung;

l) ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung gemäß Artikel 47 der Verordnung;

m) die Erklärung des Verzichts des Markeninhabers gemäß Artikel 49 der Verordnung;

n) der Tag der Stellung eines Antrags gemäß Artikel 55 der Verordnung oder der Erhebung einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 96 Absatz 4 der Verordnung;

o) der Tag und der Inhalt der Entscheidung über den Antrag oder die Widerklage gemäß Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung;

p) ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung;

q) die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e) eingetragenen Vertreters;

r) die Löschung des Zeitranges einer eingetragenen älteren Marke;

s) die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h) , i) und j) eingetragenen Angaben.

Regel 84 (4) GMDV

Der Präsident des Amtes kann bestimmen, daß noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

Regel 84 (5) GMDV

Der Markeninhaber erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

Regel 84 (6) GMDV

Das Amt liefert auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register.

siehe auch

markenrecht/gm/register_fuer_gemeinschaftsmarken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1