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markenrecht:gm:recht_auf_untersagung_von_vorbereitungshandlungen_im_zusammenhang_mit_der_benutzung_der_verpackung_oder_anderer_kennzeichnungsmittel

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markenrecht:gm:recht_auf_untersagung_von_vorbereitungshandlungen_im_zusammenhang_mit_der_benutzung_der_verpackung_oder_anderer_kennzeichnungsmittel [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel ======
  
 +<note>
 +Artikel 10 UMV
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 +Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 darstellt, so hat der Inhaber der Unionsmarke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
 +
 +a)
 +
 +das Anbringen eines mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann;
 +
 +b)
 +
 +das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.
 +</note>
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +UMV -> [[Unionsmarkenverordnung]]