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+ | ====== Querlieferungen ====== | ||
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+ | Von einer Abschottung der nationalen Märkte kann nicht generell ausgegangen werden, wenn bei einem selektiven Vertriebssystem ein Verkauf an Außenseiter verboten ist.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen)) | ||
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+ | Die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte | ||
+ | kann ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf an Außenseiter verboten, aber Querlieferungen zwischen Vertriebspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen)) | ||
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+ | Schränken die Vertragsbedingungen des Markeninhabers solche Querlieferungen ein und bestehen zudem Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, | ||
+ | die Gefahr einer Marktabschottung sprechen. In einem solchen Fall obliegt es dem Markeninhaber, | ||
+ | diese Vermutung zu widerlegen sowie darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die | ||
+ | Preisunterschiede auf andere Ursachen zurückzuführen sind.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Artikel 15 UMV -> [[Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke]] | ||
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