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markenrecht:gm:querlieferungen

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 +====== Querlieferungen ======
 +
 +Von einer Abschottung der nationalen Märkte kann nicht generell ausgegangen werden, wenn bei einem selektiven Vertriebssystem ein Verkauf an Außenseiter verboten ist.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen))
 +
 +Die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte
 +kann ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf an Außenseiter verboten, aber Querlieferungen zwischen Vertriebspartnern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestattet sind.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen))
 +
 +Schränken die Vertragsbedingungen des Markeninhabers solche Querlieferungen ein und bestehen zudem Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, kann eine tatsächliche Vermutung für
 +die Gefahr einer Marktabschottung sprechen. In einem solchen Fall obliegt es dem Markeninhaber,
 +diese Vermutung zu widerlegen sowie darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die
 +Preisunterschiede auf andere Ursachen zurückzuführen sind.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 147/18 - Querlieferungen))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 15 UMV -> [[Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke]]
  
markenrecht/gm/querlieferungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1