Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:gm:pruefung_des_umwandlungsantrags

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


markenrecht:gm:pruefung_des_umwandlungsantrags [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Prüfung des Umwandlungsantrags ======
  
 +<note>
 +**Regel 45 (1) GMDV**
 +
 +Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung oder wurde er nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt, so weist das Amt ihn zurück.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 45 (2) GMDV**
 +
 +Wurde die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gezahlt, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, daß der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 45 (3) GMDV**
 +
 +Erfüllt der Umwandlungsantrag nicht die sonstigen Voraussetzungen der Regel 44 und anderer Regeln für einen solchen Antrag, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, diesen Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt den Umwandlungsantrag zurück.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]