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markenrecht:gm:pruefung_des_antrags_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit

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Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Regel 40 (1) GMDV

Weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nicht gemäß Regel 39 zurück, so übermittelt es dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke den Antrag und fordert ihn innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zur Stellungnahme auf.

Regel 40 (2) GMDV

Gibt der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit entscheiden.

Regel 40 (3) GMDV

Das Amt teilt die Stellungnahme des Inhabers der Gemeinschaftsmarke dem Antragsteller mit und fordert ihn erforderlichenfalls auf, sich hierzu innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.

Regel 40 (4) GMDV

Alle Bescheide oder Schriftsätze gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.

Regel 40 (5) GMDV

Hat der Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so gilt Regel 22 entsprechend.

siehe auch

markenrecht/gm/pruefung_des_antrags_auf_erklaerung_des_verfalls_oder_der_nichtigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1