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markenrecht:gm:pruefung_der_erfordernisse_in_bezug_auf_den_anmeldetag_und_die_anmeldung

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markenrecht:gm:pruefung_der_erfordernisse_in_bezug_auf_den_anmeldetag_und_die_anmeldung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Prüfung der Erfordernisse in Bezug auf den Anmeldetag und die Anmeldung ======
  
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 +**Regel 9 (1) GMDV**
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 +Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages nicht, weil 
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 +a) die Anmeldung folgendes nicht enthält: 
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 +i) einen Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, 
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 +ii) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 
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 +iii) ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, 
 +
 +iv) eine Wiedergabe der Marke; oder 
 +
 +b) die Grundgebühr für die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung beim Amt oder, im Fall der Anmeldung bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Zentralbehörde eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Markenamt, bei diesem Amt entrichtet worden ist, so teilt das Amt dem Anmelder mit, daß aufgrund dieser Mängel kein Anmeldetag zuerkannt werden kann.
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 +**Regel 9 (2) GMDV**
 +
 +Werden die in Absatz 1 erwähnten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung behoben, so ist für den Anmeldetag der Tag maßgeblich, an dem alle Mängel beseitigt sind. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt. In diesem Fall werden alle bereits entrichteten Gebühren erstattet.
 +</note>
 +
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 +**Regel 9 (3) GMDV**
 +
 +Ergibt die Prüfung trotz der Zuerkennung eines Anmeldetages, daß 
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 +a) die Erfordernisse der Regeln 1, 2 und 3 oder die anderen formalen Anmeldeerfordernisse der Verordnung oder dieser Regeln nicht erfüllt sind, 
 +
 +b) die gemäß Regel 4 Buchstabe b) in Verbindung mit der Verordnung (EG)  Nr. 2868/95 der Kommission (1), nachstehend Gebührenordnung genannt, zu zahlende Klassengebühr nicht in voller Höhe beim Amt eingegangen ist, 
 +
 +c) im Fall der Inanspruchnahme der Priorität gemäß der Regeln 6 und 7 entweder in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der betreffenden Regeln nicht erfüllt sind, oder 
 +
 +d) im Fall der Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Regel 8 entweder in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag die übrigen Erfordernisse der Regel 8 nicht erfüllt sind, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist abzustellen.
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 +**Regel 9 (4) GMDV**
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 +Werden die in Absatz 3 Buchstabe a) erwähnten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
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 +**Regel 9 (5) GMDV**
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 +Werden die ausstehenden Klassengebühren nicht fristgemäß entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, es sei denn, daß eindeutig ist, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, um zu bestimmen, welche Klassen durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so trägt das Amt den Klassen in der Reihenfolge der Klassifikation Rechnung. Die Anmeldung gilt für diejenigen Klassen als zurückgenommen, für die die Klassengebühren nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt worden sind.
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 +**Regel 9 (6) GMDV**
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 +Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel die Inanspruchnahme der Priorität, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
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 +**Regel 9 (7) GMDV**
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 +Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel die Inanspruchnahme des Zeitrangs, so kann der Zeitrang für diese Anmeldung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
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 +**Regel 9 (8) GMDV**
 +
 +Betreffen die in Absatz 3 erwähnten Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so weist das Amt die Anmeldung nur in bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zurück, oder es erlischt der Anspruch in bezug auf die Priorität oder den Zeitrang nur in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.
 +</note>
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]