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markenrecht:gm:pruefung_der_beschwerde

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Prüfung der Beschwerde

Artikel 63 (1) GMV

Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdammer, ob die Beschwerde begründet ist.

Artikel 63 (2) GMV

Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

Regel 50 (1) GMDV

Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Regel 50 (2) GMDV

Die Entscheidung der Beschwerdekammer muß enthalten:

a) die Feststellung, daß sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;

b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

d) die Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;

e) die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter;

f) die Anträge der Beteiligten;

g) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

h) die Entscheidungsgründe;

i) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Kosten.

Regel 50 (3) GMDV

Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterschrieben.

siehe auch

markenrecht/gm/pruefung_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1