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markenrecht:gm:oeffentliche_zustellung

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markenrecht:gm:oeffentliche_zustellung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Öffentliche Zustellung ======
 +<note>
 +**Regel 66 (1) GMDV**
  
 +Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Regel 62 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt. Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsmarken zu veröffentlichen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 66 (2) GMDV**
 +
 +Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]