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— | markenrecht:gm:oeffentliche_zustellung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Öffentliche Zustellung ====== | ||
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+ | **Regel 66 (1) GMDV** | ||
+ | Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Regel 62 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt. Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsmarken zu veröffentlichen. | ||
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+ | **Regel 66 (2) GMDV** | ||
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+ | Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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