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markenrecht:gm:oeffentliche_zustellung

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Öffentliche Zustellung

Regel 66 (1) GMDV

Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Regel 62 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt. Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsmarken zu veröffentlichen.

Regel 66 (2) GMDV

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

siehe auch

markenrecht/gm/oeffentliche_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1