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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:gm:niederschrift_ueber_muendliche_verhandlungen_und_beweisaufnahme

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Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahme

Regel 60 (1) GMDV

Über die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten und die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.

Regel 60 (2) GMDV

Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, daß dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.

Regel 60 (3) GMDV

Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und von dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.

Regel 60 (4) GMDV

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Regel 60 (5) GMDV

Das Amt stellt auf Antrag für die Beteiligten Abschriften der Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung in schriftlicher oder einer maschinenlesbaren Form zur Verfügung. Für diese Bereitstellung müssen dem Amt die für die Anfertigung der Abschriften entstandenen Kosten erstattet werden. Die Höhe der Kosten wird vom Präsidenten des Amts festgelegt.

siehe auch

markenrecht/gm/niederschrift_ueber_muendliche_verhandlungen_und_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1