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markenrecht:gm:nichtigkeitsabteilungen

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markenrecht:gm:nichtigkeitsabteilungen [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Nichtigkeitsabteilungen ======
 +<note>
 +**Artikel 134 (1) GMV**
 +
 +Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 134 (2) GMV**
 +
 +Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. In bestimmten in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die Entscheidung durch ein Mitglied getroffen werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/nichtigkeitsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1