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— | markenrecht:gm:markenmaessige_benutzung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Markenmäßige Benutzung ====== | ||
+ | Eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV [-> [[Verwechslungsgefahr]]] | ||
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+ | Eine markenmäßige Verwendung oder - | ||
+ | was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, | ||
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+ | Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produktoder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, | ||
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+ | Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen | ||
+ | dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis | ||
+ | von den getroffenen Feststellungen getragen wird.((BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 97/14; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 - VOLKSWAGEN/ | ||
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