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markenrecht:gm:ladung_zur_muendlichen_verhandlung

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markenrecht:gm:ladung_zur_muendlichen_verhandlung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Ladung zur mündlichen Verhandlung ======
 +<note>
 +**Regel 56 (1) GMDV**
  
 +Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 75 der Verordnung geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 56 (2) GMDV**
 +
 +Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 56 (3) GMDV**
 +
 +Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +[[gemeinschaftsmarken]]
markenrecht/gm/ladung_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1