Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | markenrecht:gm:kostenverteilung_und_kostenfestsetzung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Kostenverteilung und Kostenfestsetzung ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (1) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung wird in der Entscheidung über den Widerspruch, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (2) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Die Kostenverteilung gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 der Verordnung wird in einer Kostenentscheidung der Widerspruchsabteilung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (3) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Dem Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung sind eine Kostenberechnung und die Belege beizufügen. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Entscheidung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (4) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Der Antrag gemäß Artikel 81 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung auf Überprüfung der Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung beim Amt einzureichen und zu begründen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (5) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Die Widerspruchsabteilung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (6) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Die gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung von dem unterliegenden Beteiligten zu tragenden Gebühren beschränken sich auf die vom anderen Beteiligten entrichtete Gebühr für den Widerspruch, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 94 (7) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem obsiegenden Beteiligten tatsächlich entstanden sind, hat der unterliegende Beteiligte nach Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung im Rahmen der folgenden Höchstsätze zu tragen: | ||
+ | |||
+ | a) Reisekosten eines Beteiligten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme | ||
+ | |||
+ | i) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der übrigen Beförderungszuschläge, | ||
+ | |||
+ | ii) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, | ||
+ | |||
+ | b) Aufenthaltskosten eines Beteiligten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte der Besoldungsgruppe A 4 bis A 8; | ||
+ | |||
+ | c) Reisekosten der Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe a) ergebenden Höhe; | ||
+ | |||
+ | d) Aufenthaltskosten der Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung, der Zeugen und der Sachverständigen in der sich aus Buchstabe b) ergebenden Höhe; | ||
+ | |||
+ | e) Kosten einer Beweisaufnahme, | ||
+ | |||
+ | f) Kosten für die Vertretung im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung | ||
+ | |||
+ | i) des Widersprechenden im Widerspruchsverfahren in Höhe von 250 ECU; | ||
+ | |||
+ | ii) des Anmelders im Widerspruchsverfahren in Höhe von 250 ECU; | ||
+ | |||
+ | iii) des Antragstellers im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke in Höhe von 400 ECU; | ||
+ | |||
+ | iv) des Markeninhabers im Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke in Höhe von 400 ECU; | ||
+ | |||
+ | v) des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Höhe von 500 ECU; | ||
+ | |||
+ | vi) des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren in Höhe von 500 ECU. Findet in einem der genannten Verfahren eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugenvernehmung, | ||
+ | |||
+ | g) ist der obsiegende Beteiligte von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung vertreten worden, so hat der unterliegende Beteiligte die in den Buchstaben c) , d) und f) genannten Kosten für einen Vertreter zu tragen; | ||
+ | |||
+ | h) andere als die in den Buchstaben a) bis g) genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende Beteiligte dem obsiegenden Beteiligten nicht zu erstatten. | ||
+ | </ | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de