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— | markenrecht:gm:kosten_der_beweisaufnahme [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kosten der Beweisaufnahme ====== | ||
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+ | **Regel 59 (1) GMDV** | ||
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+ | Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, daß der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuß hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird. | ||
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+ | **Regel 59 (2) GMDV** | ||
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+ | Zeugen und Sachverständige, | ||
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+ | **Regel 59 (3) GMDV** | ||
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+ | Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; | ||
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+ | **Regel 59 (4) GMDV** | ||
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+ | Die aufgrund der vorstehenden Absätze zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes entsprechend veröffentlicht. Die Beträge werden auf derselben Grundlage berechnet wie die Dienstbezüge und Kostenerstattungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII. | ||
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+ | **Regel 59 (5) GMDV** | ||
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+ | Für die aufgrund der vorstehenden Absätze geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich | ||
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+ | a) das Amt in den Fällen, in denen es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat, oder | ||
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+ | b) der Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 und 82 der Verordnung und Regel 94. Der Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | [[gemeinschaftsmarken]] |
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