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— | markenrecht:gm:internationale_zustaendigkeit [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Internationale Zuständigkeit ====== | ||
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+ | **Artikel 97 (1) GMV** | ||
+ | Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 94 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 96 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, | ||
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+ | **Artikel 97 (2) GMV** | ||
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+ | Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niedeassung in einem der Mitgliedstaaten, | ||
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+ | **Artikel 97 (3) GMV** | ||
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+ | Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, | ||
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+ | **Artikel 97 (4) GMV** | ||
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+ | Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist | ||
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+ | a) Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, | ||
+ | b) Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht einlässt. | ||
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+ | **Artikel 97 (5) GMV** | ||
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+ | Die Verfahren, welche durch die in Artikel 96 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden -ausgommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke —, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Veetzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2 begangen worden ist. | ||
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+ | Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland begangene Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne des Art. 97 Abs. 5 der Verordnung | ||
+ | (EG) Nr. 207/2009 behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.((BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 - Parfummarken; | ||
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+ | Nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaat, | ||
+ | stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab und zielt auf den Mitgliedstaat, | ||
+ | dem die Verletzung ihre Wirkungen entfaltet.((BGH, | ||
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+ | Der Verkauf und die Lieferung einer Ware, durch die das Markenrecht verletzt wird, in einem Mitgliedstaat, | ||
+ | internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, | ||
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+ | Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, | ||
+ | und über die Internetseite bestellt werden können, fällt ein solches Verhalten zwar unter den Begriff " | ||
+ | Ereignis. Der Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist in einem derartigen Fall allerdings nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden | ||
+ | kann, sondern der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist((zu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007: EuGH, Urteil vom | ||
+ | 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 108, juris - Nintendo/ | ||
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+ | Bei Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums kommt es nicht selten vor, dass demselben Beklagten mehrere Verletzungshandlungen vorgeworfen werden und deshalb an mehreren Orten ein | ||
+ | schadensbegründendes Ereignis eingetreten ist. Bei der Bestimmung des schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, | ||
+ | an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, | ||
+ | gelten die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der sprachlich ähnlich wie Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gefassten Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) | ||
+ | Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) entsprechend.((BGH, | ||
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+ | An die Stelle des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 ist Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke getreten. Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält eine gegenüber Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 inhaltsgleiche Regelung. | ||
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+ | Nach Art. 93 Abs. 5 GMV können die Verfahren, die durch die in Art. 92 GMV genannten Klagen und Widerklagen - ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke - anhängig gemacht werden, | ||
+ | auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GMV begangen worden ist. | ||
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+ | Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verletzungshandlung des Beklagten im Sinne des Art. 93 Abs. 5 GMV behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 - OSCAR, mwN)) | ||
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+ | Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, | ||
+ | dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, | ||
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+ | Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, | ||
+ | dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens - beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den | ||
+ | unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, | ||
+ | die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich | ||
+ | des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.((EuGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] |
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