Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | markenrecht:gm:inanspruchnahme_des_zeitrangs_einer_nationalen_marke [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke ====== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Artikel 34 (1) GMV** | ||
+ | |||
+ | Der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch | ||
+ | genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 MarkenG oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 MarkenG gelöscht | ||
+ | worden, so kann gemäß § 125c Abs. 1 MarkenG auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt gemäß § 125c Abs. 2 Satz 1 | ||
+ | MarkenG unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann nach § 125c Abs. 2 Satz 2 MarkenG die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG nur | ||
+ | festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon zu dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden | ||
+ | ist.((BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 126/15 - PUC)) | ||
+ | |||
+ | Nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kann der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen anmeldet, | ||
+ | die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, für die Unionsmarke den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, | ||
+ | |||
+ | Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eröffnet dieselbe Möglichkeit noch nach Eintragung | ||
+ | der Unionsmarke.((BGH, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Artikel 34 (2) GMV** | ||
+ | |||
+ | Der Zeitrang hat nach dieser Verordnung die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke, | ||
+ | </ | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 34 (3) GMV** | ||
+ | |||
+ | Der für die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, für verfallen oder für nichtig erklärt wird oder wenn auf sie vor der Eintragung der Gemeinschaftsmarke verzichtet worden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 8 (1) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Wird der Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung in der Anmeldung in Anspruch genommen, so hat der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Abschrift der diesbezüglichen Eintragung vorzulegen. Die Abschrift muß von der zuständigen Stelle als die genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt sein. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 8 (2) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Will der Anmelder den Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken gemäß Artikel 34 der Verordnung nach Einreichung der Anmeldung in Anspruch nehmen, so ist die Erklärung über den Zeitrang unter Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 8 (3) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Das Amt unterrichtet die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige Zentralbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und das Benelux-Markenamt über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Regel 8 (4) GMDV** | ||
+ | |||
+ | Der Präsident des Amtes kann bestimmen, daß der Anmelder weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\ | ||
+ | GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\ | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de