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markenrecht:gm:haftung

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markenrecht:gm:haftung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Haftung ======
 +<note>
 +**Artikel 118 (1) GMV**
 +
 +Die vertragliche Haftung des Amtes bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 118 (2) GMV**
 +
 +Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Amt abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 118 (3) GMV**
 +
 +Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 118 (4) GMV**
 +
 +Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Absatz 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 118 (5) GMV**
 +
 +Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Amt bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +GMV -> [[gemeinschaftsmarken]] \\
 +GMV -> [[Gemeinschaftsmarkenverordnung]] \\
  
markenrecht/gm/haftung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1