Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | markenrecht:gm:grundsaetze_des_gemeinschaftsmarkenrechts [2023/07/25 08:27] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Grundsätze des Gemeinschaftsmarkenrechts ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 1 (1) GMV** | ||
+ | |||
+ | Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend Gemeinschaftsmarken genannt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Autonomie ==== | ||
+ | |||
+ | Die Gemeinschaftsregelung für Marken stellt ein autonomes System dar, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen.((EuG Urt. v. 13. September 2005, Rechtssache T‑140/02- INTERTOPS m.w.N.)) | ||
+ | |||
+ | Das Gemeinschaftsmarkensystem einerseits und die harmonisierten nationalen Markenrechte andererseits stellen getrennte Rechtssysteme dar. Es ist somit ohne weiteres möglich, dass sogar identische Sachverhalte unter Anwendung inhaltlich gleicher Vorschriften des Gemeinschafts- und des harmonisierten nationalen Rechts unterschiedlich entschieden werden. Für die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse ist dies vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich anerkannt worden.((EuGH GRUR 2004, 428, 432 [Nr. 63] - Henkel)) Für Kollisionsfälle gilt nichts anderes.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Das gemeinschaftliche Markenrecht tritt nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten.((fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94)) | ||
+ | |||
+ | Es ist daher nicht nur möglich, dass einer Marke wegen sprachlicher, | ||
+ | |||
+ | ==== Einheitlichkeit ==== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Artikel 1 (2) GMV** | ||
+ | |||
+ | Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Nach Art. 1 Gemeinschaftsmarken VO ist die Gemeinschaftsmarke einheitlich, | ||
+ | |||
+ | Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | -> Liegt ein Eintragungshindernis nach Art. 7 oder Art. 8 GM-VO in einem Land der Gemeinschaft vor, fällt die gesamte Markenanmeldung. | ||
+ | ==== Keine Bindungswirkung durch Entscheidungspraxis | ||
+ | |||
+ | Die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.((EuG, | ||
+ | |||
+ | Die zuständige Behörde hat eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung allein auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung und nicht anhand ihrer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen hat.((vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnrn. 47 bis 51, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi‑Werke/ | ||
+ | |||
+ | ==== Amtsermittlungsgrundsatz ==== | ||
+ | |||
+ | * [[Amtsermittlungsgrundsatz]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Gemeinschaftsmarkenrecht]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de